Leider passiert es häufiger als man denkt. Man schafft einen neuen Wagen an, die ersten Spritztouren werden unternommen und die Freude wegen des neuen Schmuckstücks scheint untrüblich… Doch bereits ein kleiner unscheinbarer Unfall kehrt die Freude direkt ins Gegenteil um. Vom Neuwagen zum Unfallwagen. Schon rein finanziell ein Alptraum eines jeden Neuwageneigentümers. Nun stellt sich schnell die Frage welcher Schaden denn nun ersetzt wird und ob möglich ist den erst kürzlich bezahlten Neupreis erstattet zu bekommen. Denn die wenigsten Reparaturen können den Makel „Unfallwagen“ beseitigen.
Um im Verhältnis zur normalen Abrechnung (lediglich der Reparaturaufwand), eine Abrechnung auf Basis eines ersatzweise beschafften Neuwagens vornehmen zu können, sind eine Reihe von Vorraussetzungen zu erfüllen:
- Ihr KFZ muss ein neuwertiges Fahrzeug sein,
- eine erhebliche Beschädigung erlitten haben
u n d
- ein (neuer) Neuwagen als Ersatz tatsächlich angeschafft worden sein.
Ein neuwertiges Fahrzeug soll nach Rechtsprechung noch gegeben sein, wenn eine Laufleistung bis 1.000 km und eine Laufzeit von bis zu einem Monat beim Unfallfahrzeug vorliegt. Abweichungen der Werte werden im Einzelfall zugelassen und bedürfen einer genauen Prüfung.
Eine erhebliche Beschädigung ist anzunehmen wenn tragende oder sicherheitsrelevante Teile (z.B. KFZ-Chassis, Fahrwerk, bestimmte Schweißteile, etc.) beschädigt wurden und erhebliche Richt- bzw. Schweißarbeiten erforderlich waren. Hierzu zählen vor allem Beschädigungen, die Gegenstand einer Hauptuntersuchung sein können oder selbst nach der Reparatur erhebliche Schönheitsfehler zurückbleiben. Keine erhebliche Beschädigung ist ein Schaden an geschraubten Teilen. Reine Blechschäden sind ebenfalls nicht erfasst, wie die spurenlose Beseitigung einer eigentlich erheblichen Beschädigung.
Schließlich muss auch ein Neuwagen als Ersatz angeschafft worden sein. Dies folgert die Rechtsprechung daraus, dass ein Geschädigter tatsächlich nur dann Interesse an der Neuwagenabrechnung haben kann, wenn es ihm tatsächlich darauf ankommt einen Neuwagen sein eigen nennen zu wollen. Aber Vorsicht: Selbst bei einer Neuwagenanschaffung haben Gerichte eine Berechnung auf Neuwagenbasis abgelehnt. So z.B. weil die Neuanschaffung erst 17 Monate nach dem Unfall geschah oder das neue Fahrzeug wesentlich kleiner und preiswerter als das alte war. Auch ein „neuer“ Gebrauchtwagen sei keine taugliche Ersatzbeschaffung.
Auf den ersten Blick scheinen die Voraussetzungen recht übersichtlich. Sie werden von den Gerichten aber teilweise sehr unterschiedlich ausgelegt. Überlassen Sie nichts dem Zufall und kontaktieren Sie uns für eine ausführliche Beratung.