Es vergeht kaum ein Jahr, indem sich die Öffentlichkeit nicht mit der Null-Promillegrenze im Straßenverkehr auseinandersetzt. Es wird dann regelmäßig über das Für und Wieder gestritten, mit dem oftmals selben Ergebnis, dass „eine Maß wohl noch erlaubt sein muss“. Verschwiegen wird bei der durchaus populistischen Diskussion immer wieder, dass eine solche absolute Grenze schon rein messtechnisch und auch aus medizinischen Gründen problematisch und unpraktikabel bzw. unjustiziabel ist.
Tatsächlich ist die Null-Promillegrenze noch nicht gesetzlich normiert. Fahranfänger haben aber im Gegensatz zu den alten Hasen im Straßenverkehr eine besonders niedrige Grenze durch die Rechtsprechung verpasst bekommen. Als Fahranfänger gilt gemäß § 24c StVG, wer sich noch in der Probezeit befindet oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wer also unter diesen Voraussetzungen die Fahrt antritt, obwohl er unter der der kleinsten Wirkung eines alkoholischen Getränks steht, handelt ordnungswidrig.
Doch wann steht man unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks? Die Rechtsprechung nimmt hierzu stets die Messwerte der Blutalkoholkonzentration (BAK) zu rate. Während normalerweise eine ordnungswidrige Menge erst ab einer BAK von 0,5‰ angenommen werden kann, sieht es bei Fahranfängern anders aus. Hier gibt es Rechtsprechung, die bereits ab einem Wert von 0,15‰ die Grenze zieht. Kann man die Wirkung des Alkohols auf andere Dinge als alkoholische Getränke wie z.B. alkoholhaltige Medizin zurückführen, ist es manchmal möglich der Zahlung einer Geldbuße und der meist noch unangenehmeren Konsequenz der Aufbauseminarteilnahme und Probezeitverlängerung entgehen.
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