Filesharing: Haften Eltern für ihre Kinder? (Morpheus- Entscheidung)

Nicht nur für Erwachsene bietet das Internet ein reichhaltiges Angebot von Verlockungen aller Art. Zugleich entfaltet es bedingt durch seine Anonymität und dem ständigen kostenlosen Zugang zu Informationen und Daten einen gewissen Mitnahmeeffekt, der durch die nicht immer einfach zu durchschauenden rechtlichen Vorgaben noch begünstigt wird. Gerade Kinder haben es daher schwer noch zu überschauen was erlaubt oder verboten ist.

Deutlich wird dies immer wieder in den sogenannten Filesharing-Fällen. Beim Filesharing werden Dateien zwischen den Benutzern eines Filesharingnetzwerks, wie beispielsweise eMule, Bearshare, Bit Torrent, usw. ausgetauscht. Dies geschieht peer-to-peer über einen Server des jeweiligen Netzwerks. Damit der PC des einen Benutzers dem anderen Daten schicken kann, müssen die beiden Rechner wissen, wie sie sich finden können. Die digitale Anschrift ist dabei die IP-Adresse, welche einzigartig und jedem Rechner zuordenbar ist.

 Findet nun die Musikindustrie mittels seiner Erfüllungsgehilfen heraus, dass über eine bestimmte IP ihre Musik weltweit zum Download angeboten wird, kann sie über die IP-Adresse auch den Anschlussinhaber ermitteln, da der Provider, der diese Adresse vergibt, in der Regel auch die hinter dem Internetanschluss stehende Anschrift herausgeben muss.

 Bis dahin steht allerdings nur fest, dass der Download von diesem Anschluss angeboten wurde und nicht wer konkret selbigen unmittelbar zur Verfügung gestellt hat. Wie auch im vielbeachteten BGH-Fall, sind es oft die Kinder der Anschlussinhaber, die leichtfertig an den Tausch-Portalen teilnehmen. Da die Musikindustrie aus diversen Gründen Kinder nicht in Anspruch nehmen möchte, werden fast ausschließlich die Eltern als Anschlussinhaber verklagt. Da diese aber oftmals nachweisbar das Programm nicht selbst bedient haben, ist die Vorgehensweise nicht so einfach.

 Es können zum einen Ansprüche aus einer Vernachlässigung der elterlichen Aufsichtspflicht aber auch aufgrund der Funktion der Eltern als Störer als Inhaber des Anschlusses entstehen, von dem die Rechtsverletzungen ausgegangen sind.

 Gerade zum Umfang der Aufsichtspflicht hat sich der BGH ausführlich geäußert und diese sehr weit ausgelegt, sodass Eltern nicht auch für kleinste Verfehlungen haften müssen. Konkret bestimmt sich

das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann.

Es ist also stets eine Einzelfallbetrachtung notwendig. Dabei stufte das Gericht des potenziellen Schaden, den ein öffentliches Anbieten von urheberrechtlich geschütztem Material verursachen kann zunächst als relativ gering ein. Aufgrund dessen sei auch das Maß der Aufsichtspflicht nicht übermäßig zu überdehnen. Demnach genügt es, wenn Eltern ihr

normal entwickeltes (13-jähriges) Kind über die Rechtswidrigkeit des illegalen Filesharing belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten.

Eine Pflicht den Computer des Kindes und sein Nutzungsverhalten zu kontrollieren soll nur dann bestehen, wenn sich

konkrete Anhaltspunkte

ergeben, dass das Kind dem Gebot zuwider handelt.

 Zu einer Störerhaftung der Eltern kam es zudem nicht, da feststand, dass nur das Kind die Rechtsverletzung begangen hat, also

die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat.

 Der BGH wies eine Vergleichbarkeit von Fällen, in den ein Anschlussinhaber als Störer herangezogen werden konnte, weil ein ungesichertes WLAN-Netzwerk betrieben wurde, entschieden zurück.

 Haben Sie eine Abmahnung erhalten oder wünschen Sie eine urheberrechtliche Beratung? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

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Eingeordnet unter Internetrecht, IT Recht, Medienrecht, Strafrecht - Cybercrime

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