Der Kauf einer neuen Küche wird von vielen Menschen wie eine Art Neuanfang im Haushalt empfunden und kann -schon aus finanziellen Gesichtspunkten- mit dem Kauf eines Neuwagens verglichen werden. Umso schlimmer ist es dann, wenn die gelieferte Küche Mängel aufweist bzw. mangelhaft eingebaut worden ist.
Viele Küchenhändler wimmeln dann gerne den Kunden ab, vertrösten ihn mit halbherzigen Nacherfüllungsversuchen oder reagieren mitunter gar nicht mehr unter Verweis auf ihre AGB, die sie angeblich von ihrer Haftung freispricht. Gut wenn man weiß, was seine Rechte sind und wie man sich zur Wehr setzt.
Der BGH hat kürzlich einen Rechtsstreit entschieden, der eine mangelhaft eingebaute Küche zum Gegenstand hatte. So waren die Arbeitsplatten schlecht eingepasst, die Küchenbünde schlossen nicht gleichmäßig ab und die Küche war insgesamt schief eingebaut. Preis inklusive Einbau der Küche: 23.800,- EUR.
Der Händler verlangte trotzdem den vollen Betrag von seinen Kunden und verwies auf die AGB, wonach der volle Kaufpreis ab Lieferung fällig sei. Der BGH stellte fest, dass die verwendete Klausel unzulässig ist, da sie die gesetzliche Regelung -Zahlung erst bei Abnahme (Werkvertragsrecht) bzw. mangelfreier Übergabe (Kaufrecht)- rechtswidrig zum Nachteil des Kunden ändere.
Weiterhin wollte sich der Händler vor der Nacherfüllung drücken, indem er ein weiteres Mal auf seine AGB verwies. In denen wurde vereinbart, dass offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen angezeigt werden müssen. Auch diese Klausel sah der BGH als unzulässig an und verwies dabei auf zwingende europarechtliche Vorgaben aus der EG-Richtlinie 1999/44/EG.
Das Fazit zeigt deutlich, dass selbst vereinbarte und unterzeichnete Vertragsbedingungen nicht durchgeführt werden müssen, wenn sie unzulässig sind. Sehen Sie sich als Verbraucher daher von Ihrem Vertragspartner ungerecht behandelt und werden auf die vereinbarten AGB verwiesen, ist dies in vielen Fällen noch nicht das Ende der Fahnenstange.
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