Inkassounternehmen sind aus der heutigen Wirtschaft nicht mehr wegzudenken und werden insbesondere von größeren Unternehmen zur Forderungsdurchsetzung vorzugsweise in Anspruch genommen. In vielen Fällen sehen sich Schuldner aber zusätzlich zur eigentlichen Forderung, auch noch teils erheblichen Inkassokosten ausgesetzt und fühlen sich häufig als Spielball unseriöser Geschäftspraktiken. Es stellt sich also die berechtigte Frage: Müssen Inkassokosten immer bezahlt werden?
Die Antwort ist wie immer: Es kommt darauf an!
Will ein Inkassounternehmen seine Tätigkeit bezahlt haben, muss es zunächst wirksam zur Einziehung der Forderung vom Forderungsinhaber berechtigt sein. Liegt zwar eine Berechtigung vor aber das Inkassounternehmen ist nicht bei zuständigen Gericht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) eingetragen, darf es auch bei Vorliegen einer formellen Berechtigung keinerlei Forderungen einziehen, sodass die Kosten erst gar nicht entstanden sind. Hat das Inkassobüro die Forderungen gekauft, darf es auch keine Gebühren verlangen, da es in eigener Sache tätig wird.
Besteht die eigentliche Forderung (Hauptforderung) nicht oder wurde sie dem Gläubiger gegenüber bereits erheblich bestritten, darf ein Forderungsinhaber die Einschaltung eines Inkassounternehmens als nicht zweckmäßig und notwendig erachten, da für eine Prüfung über das Bestehen einer Forderung vernünftigerweise ein Rechtsanwalt einzuschalten wäre.
Ebenso sieht es mit Inkassokosten aus, die ein Konzerneigenes Inkassounternehmen einfordert. Hier wurde bereits gerichtlich festgestellt, dass ein „out-sourcen“ des Inkassobereichs in ein -oft 100%iges- Tochterunternehmen lediglich die Schaffung eines künstlichen Schadensposten darstellt und nicht ersatzfähig ist, da das vorgerichtliche Mahnen und Eintreiben stets zum eigenen Pflichtenkreis gehört und ohne weiteres selbst erledigt werden kann.
Wenn ein unabhängiges Inkassounternehmen eintreibt, darf es zumindest dann Gebühren verlangen, wenn seine Tätigkeit auch nur teilweise zum Erfolg führt. Als Obergrenze wird jedoch jene Gebühr genommen, die ein in derselben Sache beauftragter Rechtsanwalt bekommen hätte.
Blieb das Bemühen der Inkassofirma erfolglos und hat ein Rechtsanwalt die Sache übernommen, können anteilig maximal die Hälfte anfallenden Gebühren verlangt werden, wenn der Gläubiger die Einschaltung eines Inkassounternehmens für erforderlich halten durfte. Dies soll vor allem dann nicht gegeben sein, wenn die Angelegenheit nach objektiver Betrachtungsweise ohne Weiteres durch das kaufmännisch geschulte Personal hätte erledigt werden können. Ob dies vorliegt muss immer einzelfallbezogen betrachtet werden.
War das Bemühen erfolglos und ein Rechtsanwalt wurde nicht beauftragt, kann das Inkassounternehmen nur dann vom Schuldner ersetzt bekommen, wenn der Gläubiger dessen Einschaltung für erforderlich halten durfte. Dies ist wohl nur dann der (seltene) Fall, wenn die Einschaltung eines Inkassounternehmens erfolgversprechender wäre als die Beauftragung eines Rechtsanwalts.
Nach alledem steht fest, dass Inkassogebühren nicht immer bezahlt werden müssen. Grundsätzlich ist aber eine Erstattungsfähigkeit gegeben, wenn durch Verzug des Schuldners ein solches Büro beauftragt wurde. Lassen Sie Ihren Fall individuell bei uns prüfen und nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Was genau ist eigentlich nochmal die Aufgabe eines Inkassounternehmens?