Zunächst erfolgreich hatte sich ein Münchener Vermieter durch die bayrischere Instanzgerichte geklagt. Das Amtsgericht und Landgericht München I hatten die Mieter, eine türkische Familie turkmenischer Abstammung, verurteilt es zu unterlassen eine Parabolantenne (Satellitenschüssel) am Mietobjekt anzubringen. Dagegen hat sich die Familie letztlich erfolgreich im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gewandt. Die Urteile der Instanzgerichte wurden aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht München zurückverwiesen.
Grundsätzlich müssen beim Anbringen von zusätzlichen Kommunikationsanlagen am Mietobjekt durch die Mieter die Belange beider Parteien gegenübergestellt und abgewogen werden. Überwiegt das Erhaltungsinteresse des Vermieters am Wohnhaus gegenüber dem Recht des Mieters auf Zugang zu ausreichenden Informationsmöglichkeiten, kann er erfolgreich die Anbringung von weiteren Anlagen verhindern.
In diesem Fall sahen die Verfassungsrichter durch das Verbot der Anbringung, das Grundrecht der Mieter auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1GG verletzt. In der Tat müssen auch Zivilgerichte Grundrechte der Mieter in ausreichendem Maße bei der Auslegung von einfachem Recht (z.B. BGB) beachten. Hier sahen es die Zivilrichter fälschlicherweise für ausreichend an, dass der Vermieter einige Sender in türkischer Sprache mittels einer zentralen Satellitenempfangsanlage zur Verfügung stellte.
Zu Recht monierten die Mieter, dass keine Sender in turkmenischer Sprache im Angebot des Vermieters vorhanden waren. Auch die Tatsache, dass die Mieterfamilie und deren Vorfahren vor über 100 Jahren aus einem turkmenischen Gebiet in einen türkischsprachigen Teil der Türkei und später nach Deutschland ausgewandert sind, ändere nichts an der Beurteilung, da eine ethnische Zugehörigkeit und Verbundenheit nicht verloren gehe, vielmehr ständiger Bestandteil der eigenen Herkunft bleibe und ein berechtigtes Informationsinteresse begründe.
Es bleibt festzuhalten, dass sich Mieter durchaus erfolgreich gegen Verbote des Vermieters wehren können, die das Informationsinteresse und vor allem auch das Recht zu freien Religionsausübung verletzen.
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