Die Möglichkeit einen Vorbereitungskurs oder eine theoretische Ausbildung online durchführen zu können, hat eine Vielzahl von Anbietern hervorgebracht. Da solche „Ausbildungsverträge“ auch vollständig online abgeschlossen werden, liegt stets ein Fernabsatzvertrag vor. Ob Kursteilnehmer dementsprechend auch ein Widerrufsrecht haben, war kürzlich vom OLG Hamm zu entscheiden.
Streitgegenstand war ein theoretisches Vorbereitungsseminar für einen Sportbootführerschein. Der Anbieter hatte unter Verweis auf § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB seinen Kunden ein Widerrufsrecht nicht eingeräumt. Tatsächlich entfällt nach dieser Vorschrift ein Widerrufsrecht für Verträge, die über Dienstleistungen im Freizeitbereich geschlossen werden und zu einem genau festgelegten Zeitpunkt erbracht werden müssen. Das OLG Hamm hielt ein solches Seminar zwar für eine Dienstleistung im Freizeitbereich, urteilte aber, dass ein Widerrufsrecht dennoch bestehen müsse.
Dies begründete das Gericht damit, dass ein Online-Kurs-Anbieter zwar seine Leistung stets in einem festgesetzten Zeitfenster (hier im Rahmen eines zeitlich beschränkten Zugangs zum Material) anbietet, er aber durch eine Einräumung eines Widerrufrechts keine Nachteile erfährt. Insbesondere müsse er vorab keine Dispositionen treffen, die einen Fix-Charakter haben und ihn in seiner Organisation erheblich einschränken bzw. festlegen. Ein nach oben hin festes Kontingent an freien Ausbildungsplätzen gibt es online ohnehin nicht.
Anbieter von Online-Kursen sollten dementsprechend auf ein Widerrufsrecht für ihre Dienstleistungen hinweisen, wenn sie nicht Ziel der Abmahnindustrie werden wollen.
Sind Sie Anbieter oder Teilnehmer von Online-Kursen und gibt es Probleme bei der Vertragsdurchführung? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie einen Termin.