Framing von Youtubevideos und fremden Inhalten anderer Seiten

 Framing, also die Einbettung von „fremden“ Medien auf eine Webseite, ist eine einfache Möglichkeit gewünschte Medien derart auf der eigenen Page einzubetten, dass der Besucher nicht auf die Webseite des Originals weitergeleitet wird, sondern auf der eigenen Homepage bleibt und von dieser nicht abgelenkt wird. Die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit vom Framing ist bis heute ungeklärt.

 Hintergrund des Beitrags ist eine Klage eines Unternehmens, das Wasserfiltersysteme herstellt. Es hat zwei Konkurrenzunternehmen verklagt, die ein Werbevideo („Die Realität“) der Klägerin auf ihrer Homepage mittels Framing eingebunden hatten. Das Video wurde zudem seinerseits von dritten unerlaubt auf Youtube hochgeladen. Da die beiden Konkurrenten das Video ohne Genehmigung eingebunden haben, hat die Klägerin sie auf Unterlassung verklagt.

 Zwar hat der BGH angenommen, dass kein unerlaubtes Zugänglichmachen (§ 19a UrhG) des Videos vorliegt, möglicherweise aber eine unerlaubte öffentliche Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG). Da es sich bei dieser Vorschrift um harmonisiertes Europarecht handelt (Richtlinie 2001/29/EG), hat der BGH die Rechtsfrage zur Beantwortung dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

 Wir halten Sie auf dem Laufenden. Haben Sie eine Abmahnung erhalten, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Lassen Sie die Ihnen vorgegebenen Fristen nicht verstreichen und vereinbaren Sie einen Termin.

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Eingeordnet unter Internetrecht, IT Recht, Medienrecht

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