Vorbeugende Unterwerfungserklärung kann hohe Abmahnungskosten verhindern

 Wer schon mal eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten hat, weiß um das mulmige Gefühl das man bekommt, egal ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt erfolgte. Besonders dann wenn man befürchten muss, dass sich noch weitere Abmahner melden könnten und die Kosten damit explosionsartig ansteigen würden. Eine Möglichkeit zu versuchen dieses Fiasko zu umgehen, ist die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung.

Dass man mit diesem Vorgehen viel Geld sparen kann, hat der BGH in einem Urteil aufgezeigt. In dem Rechtsstreit hat jemand, der von einer Kanzlei wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt wurde, vorbeugend eine solche Erklärung gegenüber jenen Rechteinhabern abgegeben, die noch keine Abmahnung ausgesprochen hatten. Die Kanzlei, die diese Rechteinhaber vertritt und Abmahnungen in ihren Namen ausspricht, akzeptierte die Unterwerfungserklärung sowie diese Vorgehensweise nicht und mahnte ihrerseits trotzdem den vermeintlichen Verletzer ab und forderte die übliche volle Tätigkeitsgebühr ein.

Zu Unrecht, wie der BGH entschied. Das Interesse des Abgemahnten, seine Rechtsposition vorbeugend zu verteidigen und der Entstehung von hohen Kostenerstattungsansprüchen entgegenwirken zu können, beeinträchtigt die Interessen der Rechteinhaber nicht in unzumutbarer Weise. Die Kanzlei argumentierte so, dass durch die unaufgeforderte Zusendung von Unterwerfungserklärungen hohe Kosten wegen der Recherche und Prüfung der Rechtmäßigkeit entstehen würden und verglich diesen Fall mit dem verbotenen ungefragten Zusenden von Werbemails. Dies sah der Gerichtshof anders. Den Rechteinhabern wird durch das ungefragte Zusenden vielmehr ein rechtlicher Vorteil verschafft. Sie haben die Möglichkeit, das Angebot zum Abschluss des angetragenen Unterlassungsvertrags unbefristet anzunehmen. Eine Verpflichtung das Angebot anzunehmen besteht darüber hinaus ebenfalls nicht.

 Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt sei daher ein Erstattungsanspruch der Kanzlei gegen den Abgemahnten gegeben.

 Der BGH stellt sich damit ein weiteres Mal schützend vor den Abgemahnten. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, lassen Sie auf keinen Fall die Ihnen vorgegebenen Fristen verstreichen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und lassen Sie sich umfassend rechtlich beraten.

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