PKW Beschädigung in der Waschanlage

 Eine nahezu alltägliche Situation. Besten Gewissens bringt man sein Fahrzeug in die Waschstraße, wählt den passenden Waschgang aus und will anschließend freudig das schöne Resultat betrachten. Manchmal weicht die anfängliche Vorfreude dann schnell einem nachhaltigen Grauen. Der eigene PKW hat tiefe Kratzer, keine Antenne mehr, es fehlt ein Außenspiegel oder weist sonstige Beschädigungen auf. In einem solchen Fall ist es gut zu wissen, wie man vorgehen sollte, um nicht auch noch auf den Reparaturkosten sitzen zu bleiben.

 Zunächst sollte der Betreiber der Anlage über den Schaden informiert werden. Anschließend ist dieser, bestenfalls zusammen mit dem Betreiber oder einem seiner Angestellten, zu dokumentieren. Es ist immer hilfreich sich Zeugen dazu zu holen, die den Befund -sollte es zu einem Rechtsstreit kommen- bestätigen können. Dies können natürlich neben den eigenen Mitfahrern auch andere Kunden der Waschanlage sein.

 Ist der Betreiber informiert und der Schaden dokumentiert, sind die wichtigsten Weichen schon gelegt. Eine separate Erklärung des Betreibers einzuholen, dass er die Schuld am Schaden trage, ist nicht notwendig. Ein seriöser Betreiber wird den Schaden unverzüglich über seine Versicherung regulieren.

 Bei der Benutzung der Anlage sind aber in jedem Fall die Warnhinweise und Verhaltenspflichten zu beachten. Hierzu zählen vor allem Hinweise wie „Bitte Spiegel einklappen, Antenne abschrauben, Fenster schließen, etc…“. Handelt man den Warnhinweisen zuwider, läuft man Gefahr eventuell entstehende Schäden nur anteilig, in vielen Fällen auch überhaupt nicht ersetzt zu bekommen. Gerichte werten diese Missachtung oft als grobe Fahrlässigkeit im Rahmen des Mitverschuldens.

 Ist ein solcher Hinweis tatsächlich missachtet worden und das Kind sprichwörtlich bereits im Brunnen, sollten Sie sich aber in keinem Fall dazu hinreißen lassen, eine schriftliche Erklärung abzugeben, die ihr Verschulden belegt. Denn gesetzlich ist es so, dass zunächst vermutet wird, dass der Betreiber der Anlage den Schaden verursacht hat.

 Auch müssen Sie sich vom Anlagenbetreiber nicht auf einen Haftungsausschluss verweisen lassen, der ihm Haftungsfreiheit gewährt. Oft wird in den AGB, die mehr oder weniger deutlich, eingerahmt in der Anlage angebracht sind, erwähnt, dass für sämtliche Beschädigung an Außenteilen des PKW keine Haftung übernommen werden kann. Der BGH hat solche Bestimmungen schon mehrfach für nichtig erklärt, da diese den Verbraucher unangemessen benachteiligen.

 Wenn Sie einen Schaden an Ihrem PKW festgestellt haben, beachten Sie unsere kleine Checkliste. Sollte der Betreiber kein Einsehen haben, stehen wir gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Nehmen Sie am besten noch heute Kontakt mit uns auf.

Es bloggte für Sie: Rechtsanwalt Randt

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2 Kommentare

Eingeordnet unter Haftungsrecht, Vertragsrecht

2 Antworten zu “PKW Beschädigung in der Waschanlage

  1. Fabian

    Deshalb wasche ich mein Auto auch nur per Hand…

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