Es ist soweit. Die erste Abmahnwelle im Bereich Streaming wurde losgetreten. Die auf Abmahnung im großen Stil spezialisierte Kanzlei U+C Rechtsanwälte Urmann & Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt Nutzer von redtube.com ab, die durch Streaming vermeintlich Urheberschutzrechte verletzt haben sollen. Die Kanzlei tritt im Auftrag des Unternehmens The Archive AG auf. Die Frage, die schon oft gestellt wurde: Wie soll man sich jetzt verhalten? Panik ist jedenfalls die schlechteste Alternative. Denn im Fall von Streaming ist die Rechtslage alles andere als so eindeutig wie U+C es einem weismachen will.Gegenstand der Abmahnung ist das Nutzen von Streaminangeboten über das Internetportal http://www.redtube.com betreffend der folgenden Filme:
- Miriams secret
- Amanda´s secrets
- Glamour Show Girls
- Dream Trip
Neu an dem Vorgehen ist die Abmahnung von Streamingdienstnutzern. Bisher sind Abmahnungen ausschließlich gegen Nutzer von Filesharingportalen ausgesprochen worden. Zur Abgeltung der Verletzung wird ein Betrag von 250,- € verlangt. Ein auf den ersten Blick geringer Betrag verleitet dazu schnell die Flinte ins Korn zu schmeißen. Dass indes die Forderung rechtlich auf sehr wackeligen Beinen steht, ist den Abgemahnten nicht bewusst. Beachtet werden sollte zudem, dass im Falle einer unberechtigten Abmahnung man seine eigenen Rechtsanwaltskosten zurückverlangen kann.
Rechtlich ungeklärt ist bisher, ob das reine Abrufen eines Internetstreams bereits eine Vervielfältigung im Sinne des Urhebergesetzes (§§ 15, 16 UrhG) darstellt. Im Vergleich zum Filesharing-Modell, bei welchem eine Datei stets komplett und verkörpert auf der Festplatte abgelegt wird und somit immer den Tatbestand der Vervielfältigung erfüllt, ist dies beim Streaming eben nicht so eindeutig. Hierbei wird eben keine ganze Datei heruntergeladen, sondern immer nur ein kleiner Teil davon. Diese landet zunächst in einem versteckten Zwischenspeicher – genannt Cache – und wird dann von der Playersoftware des Rechners wiedergegeben. Der Zwischenspeicher wird später routinemäßig vom Rechner gelöscht oder überschrieben. Die Gretchenfrage ist daher, ob Streamingdateien, die unbewusst vom Nutzer auf und von seinem eigenen Rechner erzeugt werden, als körperliche Fixierung im Sinne des Urhebergesetzes anzusehen sind und damit den Tatbestand der Vervielfältigung erfüllen.
Eine weitere Frage ist dabei, inwieweit die Gerichte den Rechtsgedanken aus § 44a oder § 69c UrhG Geltung einräumen. § 44a UrhG besagt schlicht, dass das vorübergehende flüchtige Vervielfältigen zulässig sein kann. § 69c UrhG besagt in Nr. 1, dass auch vorübergehende Vervielfältigungen von Computerprogrammen erlaubnispflichtig sind.
Ebenfalls ungeklärt ist, wie das Unternehmen an die IPs der Portalnutzer gekommen ist. Es ist gut möglich, dass diese direkt vom Portal http://www.redtube.com herausgegeben worden sind.
Wer eine rechtlich umfassende Klärung der Rechtslage wünscht und gegen die Abmahnung vorgehen will, ist gut beraten einen Anwalt aufzusuchen. Wir bieten Ihnen rechtlich kompente Beratung. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin bei unseren Profis.
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