Welche Ansprüche bestehen nach einer Schwarzarbeitsabrede?

Glaubt man der Politik, sei Schwarzarbeit ein sehr ernstzunehmendes gesellschaftliches Problem. In Wirklichkeit, das wissen wir alle, ist es lediglich ein Finanzielles. Böswillige Absichten sind selten leitende Motive und der Staat als Steuergläubiger, ist nicht gerade ein mitleidserregendes Opfer wenn er um ein paar hundert Euro Steuereinnahmen gebracht wird. Letztlich sollten sich aber die Beteiligten des Schwarzgeschäfts darüber im klaren sein, welche Konsequenzen ein solches Vertragsverhältnis mit sich bringen kann.

Seit Jahren schon ist die Konsequenz einer Ohne-Rechnung-Abrede stets die Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Dies hat zur Folge, dass zum einen z.B. der Werkunternehmer von seiner Pflicht befreit wird ein mangelfreies Werk herzustellen. Im Gegenzug befreit es aber auch den Besteller des Werks von seiner Pflicht, das Werk vereinbarungsgemäß zu bezahlen. Auf den ersten Blick eine gerechte Pattsituation.

In der Realität sieht es aber meist so aus, dass der bezahlende Vertragspartner in Vorleistung geht. Stellt nun der Werkunternehmer ein mangelhaftes Werk her, bspw. eine schlechte Reparatur oder Sanierung, stellt sich schnell die Frage, ob man trotz des Schwarzgeschäfts die Behebung der Mängel verlangen kann.

Der BGH vertrat lange die Auffassung, dass zwar der gesamte Vertrag als nichtig anzusehen sei aber aus Gründen der Billigkeit es unzulässig sei, wenn ein Werkunternehmer ein mangelhaftes Werk herstelle, die vereinbarte Vergütung vereinnahme und dann die Nacherfüllung mit dem Hinweis auf ein nichtiges Vertragsverhältnis verweigere. Die Folge war daher stets ein Anspruch des Werkbestellers auf Beseitigung der Mängel.

Im letzten Jahr hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Nicht zuletzt dürfte die Motivation seines Gesinnungswandels die damals bevorstehende Neuregelung des Gesetzes gegen Schwarzarbeit der Politk gewesen sein.

Im neuen Urteil ging es um eine mangelhaft gepflasterte Hofeinfahrt. Das Entgelt wurde vereinbarungsgemäß in voller Höhe und ohne die anfallende Umsatzsteuer entrichtet. Die Klage der Werkbestellerin auf Mängelbeseitigung bzw. Übernahme der Kosten derselben wurde vom BGH zurückgewiesen. Trotz des bestehenden Ungleichgewichts von Vorleistung (volle Bezahlung) und Mangelleistung, sei die einzig gerechte Folge der Nichtigkeit des Vertrages das vollständige Erlöschen aller Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis.

Zwar sieht der BGH nach wie vor, den vorleistenden Werkbesteller als benachteiligt an. Dies soll aber zukünftig nicht mehr dazu führen, dass Schwarzarbeitsabreden für Werkbesteller keine nachteiligen Folgen haben. Sie sind daher nicht länger schutzwürdig und können mangelhafte Leistungen nicht mehr gerichtlich angreifen. Im Gegenzug dürfte auch der Werkunternehmer seinen Anspruch auf Werklohn verlieren, sollte er in Vorleistung mit seiner Werkherstellung gegangen sein. Ein entsprechendes höhergerichtliches Urteil des OLG Schwleswig-Holstein liegt bereits vor. Eine Überprüfung des BGH steht aber bis dato noch aus. Wir halten Sie aber auf dem laufenden.

Sollten Sie Fragen zum Thema Schwarzarbeit oder anderen vertragsrechtlichen Themen haben, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

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Eingeordnet unter Haftungsrecht, Vertragsrecht

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