Es ist bekannt, dass es in Unfallprozessen selten zu einem völligen Unterliegen oder Obsiegen kommt. Und zwar auch dann, wenn das Verhalten des Hauptschuldigen im Nachhinein noch so falsch gewesen ist. Denn schließlich führt das Verhalten aller Beteiligten erst zu einem Unfall. Im Ergebnis ist es dann oft die Anrechnung der Betriebsgefahr des eigenen PKW, das zu einem Mitverschulden bzw. zur Haftungsteilung führt.
So hat auch das Amtsgericht München im letzten Jahr entschieden. Der Sachverhalt war eindeutig und schnell aufgeklärt. Ein LKW parkte auf der rechten Fahrspur in zweiter Reihe. Teile seines Fahrzeugs ragten zudem leicht in die linke Spur hinein. Ein entgegenkommender LKW auf der linken Spur hatte Schwierigkeiten den Engpass zu passieren und schrammte teilweise am parkenden LKW vorbei. Ein geringer Sachschaden entstand. Diesen wollte der parkende LKW-Führer voll ersetzt haben.
Da der Schädiger lediglich 75% des Schadens tragen wollte, verklagte ihn der LKW-Führer zur Zahlung auf die restlichen 25%. Die Klage scheiterte. Der parkende LKW-Führer müsse sich ein Mitverschulden am Schaden anrechnen lassen. Dieses sei mit 25% richtig bemessen worden. Zur Begründung gab das Gericht zum einen das leichte Hineinragen des LKW in die linke Spur und zum anderen durch das bloße Abstellen des Fahrzeugs auf der rechten Spur. Beides sei mitursächlich für die Unfallentstehung gewesen und muss über die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs angerechnet werden.
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