Schlechter Tag für Abbruch-Jäger bei eBay

Wer sich hin und wieder mit eBay beschäftigt kennt die üblichen Haftungsausschlüsse und Warnungen. „Spaßbieter werden notfalls strafrechtlich verfolgt“ bekommt man dort vielfach zu lesen. Dass das Ganze auch umgekehrt funktioniert, haben die Abbruch Jäger bewiesen. „Spaßabbrecher werden gerichtlich verfolgt“ ist dann in vielen Fällen das für manchen Verkäufer teure Pendant.

Auch mir sind diverse Fälle bekannt, mit denen Abbruch-Jäger erfolgreich Schadenersatz vor deutschen Gerichten erstreiten konnten. Dem scheint jetzt der BGH einen Riegel vorschieben zu wollen.

Abbruch Jäger verfolgen auf eBay Auktionen von in der Regel hochpreisigen Gegenständen. Neue Elektronik ála Tablet-PC, Notebook oder gar PKW Auktionen. Das Ziel ist dabei nie, den jeweiligen Gegenstand zu ersteigern, sondern vielmehr mit einem sehr geringen Gebot Höchstbietender zu werden und dann auf einen Auktionsabbruch des Verkäufers zu warten. Denn was die meisten nicht wissen ist, dass auch nach einem Auktionsabbruch bei eBay mit dem aktuell Höchstbietenden ein Vertrag zustande kommt, der dann natürlich die Herausgabe der Kaufsache verlangen kann.

Wird die Sache nicht herausgegeben, ist ein Schadenersatzanspruch schnell konstruiert: Tatsächlicher Wert des Auktionsgegenstands abzüglich des Höchstgebots = einklagbarer Schaden. (Erfüllungsschaden)

Technisch ist der Abbruch einer eBay-Auktion eine Sache von Sekunden. Auktion abbrechen klicken, Grund anklicken, fertig. Laut eBay: „bei Auktionen von noch über 12 Stunden Restlaufzeit ist ein Abbruch jederzeit möglich“. Dabei vergisst eBay geflissentlich zu erwähnen, dass ein Auktionsabbruch nur rein technisch problemlos möglich. Die rechtlichen Probleme fangen dann nämlich erst an.

Doch auch zur rechtlichen Seite hat eBay in den AGB und Nutzungsbedingungen eine Antwort parat. Ein Angebot (Auktion) kann dann aus der Welt geschaffen werden, wenn ein berechtigter Abbruchgrund vorliegt. Was konkret das ist, lässt eBay offen und verweist auf die aktuell geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Mit anderen Worten: BGB – das allgemeine Recht der Willenserklärungen und der Verträge.

Danach ist eine wirksame Willenserklärung (Auktionsangebot) dann anfechtbar, eine Auktion also rechtssicher abbrechbar, wenn ein rechtlich relevanter Irrtum vorliegt. Das BGB spricht von Erklärungs-, Inhaltsirrtum und Eigenschaftsirrtum. Gemeint sind damit u.a. Tippfehler bei der Eingabe, Irrtümer über wesentliche Merkmale des Gegenstand oder ähnliches. Die Anfechtung muss dann unter Angabe des Grundes unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) beim Käufer erfolgen.

In vielen Fällen geben die Abbrecher aber keinen berechtigten Grund an, z.B. dass die Ware anderweitig verkauft wurde oder der Artikel schlicht doch nicht mehr verkauft werden sollte. In den meisten Fällen reagieren Verkäufer zudem sehr spät auf Beschwerden des ehemals Höchstbietenden. Insgesamt alles schwere Fehler. Denn damit wurde nachweisbar dokumentiert, dass eben kein berechtigter Abbruchgrund vorgelegen hat. Oftmals scheiterte die Verteidigung der Verkäufer, weil nicht unverzüglich angefochten wurde.

Letzterem hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben. Nach dem neuesten Urteil müssen Abbrecher nicht mehr unverzüglich ihre Gründe für den Abbruch mitteilen. Dies folge aus den eBay-Richtlinien, die auch stets zur Auslegung der Auktionserklärungen herangezogen werden müssen. Denn nach diesen müsse gerade nicht nach gesetzlichen Maßgaben angefochten werden (unverzüglich) sondern es reiche aus, das ein berechtiger Grund (gesetzlicher Anfechtungsgrund) vorgelegen habe. Auf diesen könne man sich auch später noch berufen. Später bedeutet letztendlich erst im gerichtlichen Verfahren.

Dass Abbruch-Jägern nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtssprechung des BGH der Abbruchgrund nicht mehr unverzüglich mitgeteilt werden müsse, dürfte in Zukunft zu einem deutlichen Klagerückgang durch Abbruch-Jäger führen.

Haben auch Sie rechtliche Probleme mit der Abwicklung von eBay-Auktionen? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

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4 Kommentare

Eingeordnet unter Internetrecht, IT Recht, Vertragsrecht

4 Antworten zu “Schlechter Tag für Abbruch-Jäger bei eBay

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