Will ein Inkassobüro seinem Forderungsbegehren Nachdruck verleihen, muss es bei der Auswahl der Maßnahmen Vorsicht walten lassen. Die Androhung von unzulässigen Maßnahmen kann zur Abmahnung berechtigen, die letztlich auch im Wege der einstweiligen Verfügung (Unterlassungsverfügung) durchgesetzt werden kann. So geschehen im Fall eines Inkassobüros, das vom OLG Celle zur Unterlassung von Schufa-Drohungen verurteilt worden ist.
Ein Gläubiger war der Ansicht Inhaber einer Forderung gegen den Schuldner zu sein. Die Forderung wurde angemahnt und darauf vom Schuldner nur bestritten. Eine Klärung der Angelegenheit scheiterte schließlich. Der Gläubiger beauftragte daher ein Inkassobüro mit der weiteren Durchsetzung.
Dieses versuchte zunächst außergerichtlich die Forderung durch mehrere Schreiben einzuziehen. Auch gegenüber dem Inkassobüro bestritt der Schuldner die Forderung. Im Schreiben „Letzte Mahnung“ befand sich zudem folgender Hinweis:
„Darüber hinaus informieren wir Sie gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz, dass wir Ihre Daten aus dem genannten Schuldnerverhältnis gespeichert haben. Eine Meldung dieser Daten an die Schufa Holding AG kann bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28 a BDSG nicht ausgeschlossen werden.“
Der Schuldner beauftragte schließlich einen Rechtsanwalt. Dieser bestritt dann nochmals die Forderung für den Schuldner und forderte das Inkassobüro auf eine Schufameldung (+Drohung) zu unterlassen. Er drohte bei Missachtung dieses Gebots mit einer strafbewährten Unterlassungserklärung.
Ohne weiter auf die Androhung des Rechtsanwalts einzugehen, schickte das Inkassobüro ein weiteres Forderungsschreiben. Wiederum mit folgender Schufadrohung versehen:
„Darüber hinaus informieren wir Sie hiermit erneut darüber, dass wir bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28 a BDSG und Nichtzahlung der Forderung berechtigt sind, Ihre Daten aus dem genannten Schuldverhältnis an die Schufa Holding AG zu übermitteln. Dies kann zur Verschlechterung Ihrer Bonität führen. Wir übermitteln personenbezogene Schuldner- und Bearbeitungsdaten nur dann an Dritte, wenn die Forderung einredefrei und unbestritten ist.“
Der Rechtsanwalt des Schuldner verklagte daraufhin das Inkassobüro zur Unterlassung der Weitergabe der Daten zur Schufa sowie deren Androhung. Mit Erfolg, wie das OLG Celle urteilte.
Das Gericht erkannte darauf, dass die Hinweise in den Mahnschreiben das Persönlichkeitsrecht des Schuldners verletzt haben. Zu einer Weitergabe der Daten war das Inkassobüro auch nach dem eigenen Hinweis offensichtlich nicht berechtigt. Gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dürfen Schuldnerdaten nur bei einredefreien und unbestrittenen Forderungen weitergegeben werden. Da die Forderung aber bereits mehrfach bestritten war, konnte der Schuldner die wiederholenden Hinweise nur als Missachtung des Bestreitens deuten. Eine Gefahr, konkret Erstbegehungsgefahr, war damit gegeben. Der Schuldner konnte deswegen vorbeugend, bevor überhaupt gemeldet wurde, das Inkassobüro auf Unterlassung verklagen.
Inkassobüros bewegen sich künftig auf sehr dünnem Eis, wenn sie potenziellen Schuldnern mit der Schufa drohen und diese die geltend gemachten Forderungen bestritten haben.
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