Kettenunfall: Wer auffährt hat Schuld?

Kettenunfälle sind ein alltägliches Phänomen. Ein kurzes Augenblickversagen im dichten oder schnellen Straßenverkehr kann schon der Auslöser des Dominoeffekts sein. Doch wie sieht es mit der Haftung aus?

Jeder hat schon von dem Grundsatz: „Wer auffährt hat Schuld“ gehört. In der Tat bewirkt das Auffahren in der Regel einen Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende zu schnell oder mit zu wenig Sicherheitsabstand gefahren ist. Wenn auch viel wahres dran ist an der Redewendung, gilt sie bei weitem nicht immer. Schon gar nicht in besonderen Konstellationen wie Kettenunfällen.

Das OLG Hamm hatte in einem Fall zu entscheiden bei dem mehrere Fahrzeuge kettenartig verunfallten. Der Vorletzte PKW-Eigentümer begehrte von der Letztauffahrenden den vollen Ersatz seiner Schäden. Alles gemäß dem oben genannten Grundsatz.

Zu Unrecht entschied das OLG. Letztlich sei häufig, wie auch in diesem Fall, schlicht nicht nachzuweisen, dass neben der möglichen Anwendung dieses Grundsatzes auch in Frage kommen kann, dass für die Auffahrende das Auffahren unabwendbar war. Denn durch das ruckartige Zum-stehen-kommen durch das Auffahren des Vordermanns auf das Fahrzeug vor ihm, könnte ein rechtzeitiges Abbremsen unmöglich gewesen sein.

Als Konsequenz urteilte das OLG Hamm, dass der Schaden nur zur Hälfte von der Auffahrenden reguliert werden musste.

Wenn Sie Fragen haben, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

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Eingeordnet unter Haftungsrecht

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