Wer in Städten und Ballungsräumen wohnt kennt das Problem der nervenaufreibenden Parkplatzsuche. Gut, wenn man einen eigenen Parkplatz hat oder für seine Kunden einen eigenen Parkplatz bereithält. Doch nicht immer wird der ausgewiesene „Privatparkplatz“ auch freigehalten und willkürlich von Dritten beparkt. Welche Rechte hat man als Eigentümer in solchen Fällen?
Aus rechtlicher Sicht ist die Angelegenheit eindeutig geregelt. Dem Eigentümer oder auch dem Mieter des Parkplatzes steht ein unmittelbares Besitzrecht an der ausgewiesenen Fläche zu. Parkt nun ein Dritter unberechtigt auf dem Parkplatz wird dieses Recht beeinträchtigt. Auf Juristendeutsch: Besitzstörung oder Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB).
Gegen diese verbotene Eigenmacht kann sich der Berechtigte im Wege der Selbsthilfe (§ 859 BGB) wehren, um die Störung zu beseitigen. Kosten, die bei der Störungsbeseitigung anfallen hat der Störer („Falschparker“) als Schadenersatz an den Geschädigten zu bezahlen. Das sind vor allem Abschleppkosten, sollte ein Abschleppunternehmen beauftragt worden sein. Aber auch hier muss nicht jeder Betrag vom Störer beglichen werden.
Folgende Bedingung sind daher zu beachten:
1. Das Abschleppen an sich muss „verhältnismäßig“ (Mittel-Zweck-Relation) sein
Es muss für den Falschparker erkennbar sein, dass er unberechtigt einen Stellplatz in Anspruch nimmt. Am besten geht dies mit einem entsprechenden Privat-Parkplatzschild samt Abschleppandrohung bei Zuwiderhandlung.
Die Ausübung eines Rechts ist unter diesem Gesichtspunkt dann unzulässig, wenn sie der Gegenseite unverhältnismäßig große Nachteile zufügt und andere, weniger schwer wiegende Maßnahmen möglich gewesen wären, die den Interessen des Berechtigten ebenso gut Rechnung getragen hätten oder ihm zumindest zumutbar gewesen wären. Es gilt das Gebot der schonendsten Sanktion (BGH V ZR 144/08).
2. Die Abschleppkosten müssen verhältnismäßig und dürfen nicht zu hoch sein
Nur diejenigen Aufwendungen seien zu erstatten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Besitzers der Parkflächen machen würde. Maßgeblich sei, wie hoch die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen seien. Regionale Unterschiede seien zu berücksichtigen (BGH V ZR 229/13).
3. Weitergehende Kosten, die nicht unmittelbar der Beseitigung der Störung dienen können nur in Ausnahmefällen verlangt werden
Nicht zu erstatten sind hingegen die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung (Inkassokosten) des Schadensersatzanspruchs des Besitzers, weil sie nicht unmittelbar der Beseitigung der Störung dienen. Auch Kosten für die Überwachung der Parkflächen im Hinblick auf unberechtigtes Parken muss der Falschparker nicht ersetzen; ihnen fehlt der Bezug zu dem konkreten Parkverstoß, denn sie entstehen unabhängig davon (BGH V ZR 229/13).
4. Kosten durch rahmenvertraglich beauftragte Abschleppunternehmen (u.a. für Supermärkte), die nach eigenem Ermessen abschleppen dürfen sind auch zu bezahlen
Wird ein Abschleppunternehmen entgegen der vertraglich vereinbarten Voraussetzungen, die das Abschleppen erlauben tätig, macht es sich gegenüber dem „Abgeschleppten“ schadenersatzpflichtig. Dies kann dann sein, wenn nur aus profitgier abgeschleppt wird um Kosten zu generieren.
5. Das Abschleppen ist auch rechtmäßig, wenn andere Parkflächen frei sind.
Deshalb darf z.B. ein unbefugt auf einem fremden Grundstück abgestelltes Fahrzeug auch ohne konkrete Behinderung entfernt werden. Anderenfalls müsste der Besitzer die verbotene Eigenmacht all derer dulden, die nur eine kleine, räumlich abgegrenzte Grundstücksfläche unbefugt nutzen, ohne dass dadurch die Nutzungsmöglichkeit der übrigen Fläche eingeschränkt wird. Von seinem Selbsthilferecht dürfte der Besitzer nur dann gegenüber demjenigen Gebrauch machen, der sein Fahrzeug ohne Berechtigung auf dem letzten freien Platz abstellt. Dies ist vom Gesetzgeber nicht gewollt (BGH V ZR 144/08).
Wenn Sie vorhaben jemanden von Ihrem Parkplatz abschleppen zu lassen sollten Sie im Vorfeld noch folgende goldene Regeln beachten:
- Parkplatz mittels Schild als Privat ausweisen.
- Den Falschparker innerhalb eines Tages abschleppen
- Dem Falschparker vor Abschleppen noch eine letzte Gelegenheit zum Wegfahren geben (Anbringen von Warnzettel am Fahrzeug)
- Beweissicherung durch Fotodokumentation (v.a. Kennzeichen) und Zeugen hinzuziehen
- Abschleppdienst rufen
- Polizei benachrichtigen, von wo und wohin abgeschleppt wurde.
Alternative zum Abschleppen: Anwalt beauftragen und eine Abmahnung formulieren lassen. Bei Verstoß gegen die Abmahnung kann eine Vertragsstrafe von mehreren Hundert Euro pro Zuwiderhandlung festgesetzt werden.
Abschleppen lassen birgt immer ein Kostenrisiko. Eine anwaltliche Beratung im Einzelfall kann Sie davor bewahren in die Kostenfalle zu tappen. Bei Anmerkungen und Fragen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.