Tätowierung verhindert Polizeibewerbung

Tätowierungen sind der neue Körperschmuck. Was früher noch als Nischenkunst oder gar Knastkunst bezeichnet wurde ist mittlerweile in der Mitte der Gesellschaft angekommen und grundsätzlich akzeptiert. Unlängst wurde aber einer Bewerberin für den gehobenen Bundespolizeidienst ihr sichtbares Tattoo am Arm zum Verhängnis.

Abgelehnt wurde die Bewerberin, weil sie eine großflächige, beim Tragen der Uniform sichtbare Tätowierung hatte. Ihr Bewerbungsverfahren war damit schon vorbei bevor es überhaupt richtig begonnen hatte. Mit ihrer Klage und Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof auf einstweilge Zulassung zum Bewerbungsverfahren ist sie nun am 11.07.2014 gescheitert.

Grundlage für die Ablehnung ist ein Erlass des Bundesinnenministeriums „Erscheinungsbild der Polizeikräfte der Bundespolizei“. So überschreite ihr Tattoo die noch akzeptable individuelle Auffälligkeit im äußeren Erscheinungsbild der uniformierten Bundespolizei. Dabei war es sogar ohne Belang, was der konkrete Inahlt des Tattoos ist. Mit einem großen Tattoo ansich sei schon die Wahrung eines uniformierten Auftretens zur glaubhaften Verkörperung der inneren Sicherheit nicht mehr gewährleistet.

Mildere Mittel im Vergleich zu einer Nichtzulassung hat das Gericht nicht gesehen. Vor allem eine Entfernung des Tattoos hat es als nicht ausreichend von der Bewerberin angeboten gesehen. Ob das Tragen von langärmliger Unterbekleidung zusätzlich zur Uniform eine mögliche Alternative gewesen wäre wurde bisher nicht thematisiert.

Dieses Verfahren zeigt, dass Tätowierungen den Zugang zu bestimmten Berufszweigen rechtmäßig verhindern können. Ob die Ablehnung ein Fall für das Bundesverfassungsgericht sein könnte -Stichtwort: allgemeines Persönlichkeitsrecht- bleibt abzuwarten. Die Frist zur Verfassungsbeschwerde läuft jedenfalls noch. Es wäre spannend zu erfahren, was das höchste deutsche Gericht zur Wahrung der Grundrechte der Bewerberin in diesem Verfahren zu sagen hat.

Was meinen Sie zum Thema: Sichtbare Tattoos im Beruf? Bei Anmerkungen und Rückfragen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf oder hinterlassen Sie einen Kommentar.

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