Arbeitsrecht: Abmahnung wegen unfreundlichen Verhaltens

Was unfreundlich ist und ab wann unfreundlicher Umgang mit Kunden eine Abmahnung rechtfertigt hat kürzlich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.

Die Hintergründe einer Abmahnung liegen oftmals nicht nur im abgemahnten Verhalten selbst sondern vielfach auch im Unmut über das Gesamtverhalten des Arbeitsnehmers in einem längeren Zeitraum. Gerichtlich überprüft werden jedoch stets nur die Handlungen aus den jeweiligen Abmahnungen und ob sie Grundlage einer arbeitsrechtlichen Abmahnung sein können.

Im verhandelten Fall hatte ein Ausbildungsberater auf Anfrage eines Lehrgangsteilnehmers hinsichtlich der Einzelheiten einer mündlichen Prüfung mitgeteilt:

„[es dürfe] eigentlich selbstverständlich sein, dass man sich dort anmeldet wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Dass Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte ebenfalls klar sein.“

Nach Beanstandung dieser Antwort als unfreundlich gab der Ausbildungsberater weiter folgende Antwort:

nach heute mittlerweile 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus.

Der Bumerang kam prompt mit einer Abmahnung des Arbeitsgebers des Ausbildungsberaters, welche letzterer mit gerichtlicher Hilfe entfernt verlangt.

Das Arbeitsgericht sah die Abmahnung als gerechtfertigt an. Dies hat nunmehr auch das Landesarbeitsgericht bestätigt. Generell könnten Arbeitnehmer die Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte nur verlangen, wenn

  • die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt sei
  • unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalte
  • auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruhe    o d e r
  • den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze beziehungsweise wenn bei einer zu Recht erteilten Abmahnung ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an deren Verbleib in der Personalakte nicht mehr bestehe.

Da keine dieser Voraussetzungen vorliege, war die Abmahnung gerechtfertigt. Dies sei vor allem deswegen der Fall, da gerade durch das wiederholt unfreundliche (und unentschuldigte) Verhalten des Arbeitnehmers keine Nichtigkeit mehr vorliege.

Nicht immer ist eine Abmahnung berechtigt. Dass man sich sogar gerichtlich gegen Abmahnung wenden kann, ist vielen Arbeitnehmern nicht bewusst. Lassen Sie sich beraten, ob Ihre ausgesprochen oder erhaltene Abmahnung berechtigt war. Bei Fragen oder Anmerkungen nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Urteil des LAG Schleswig-Holstein: Link

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