Kein Monat vergeht, in dem nicht ein öffentlichkeitswirksames Urteil im Bereich des illegalen Filesharings getroffen wird. Das OLG Frankfurt a.M. hat in einem Urteil kürzlich zum Thema Schadenersatz nach illegalem Upload von Musiktiteln und der Deckelung der Anwaltskosten Stellung bezogen.
Beklagt war eine Nutzerin eines Filescharing-Netzwerks, die einen ! geschützten Musiktitel zum Upload angeboten hat. Wieviele Nutzer tatsächlich einen Download starteten ist nicht bekannt. Die Kanzlei des Tonträgerherstellers mahnte die Nutzerin daraufhin ab und machte Schadenersatz geltend. Nachdem die Nutzerin die geforderten Beträge nicht zahlte, verfolgte die Kanzlei ihr Zahlungsziel vor dem Landgericht Frankfurt a.M. weiter.
Das Landgericht sprach der Tonträgerherstellerin einen Schadenersatz von 150,- € zu. Hierbei hat es die Überlegungen eines fiktiven Lizenzschadens als Grundlage zur Berechnung genommen. Also jener Betrag, der dem Urheber hätte gezahlt werden müssen, wenn die Nutzerin eine Erlaubnis (Lizenz) zum Upload (Veröffentlichen) erworben hätte. Die Abmahnkosten wurden vom Landgericht auf 100,- € unter Verweis auf die Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG gedeckelt.
Die Klägerin legte bei OLG Frankfurt a.M. Berufung ein. Mit Erfolg. Es erhöhte den Schaden auf 200,- € für einen illegal eingestellten Musiktitel unter Orientierung an verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet. Doch damit nicht genug, sah das OLG es als unbillig an, der Kanzlei der Rechteinhaberin lediglich die gedeckelten Kosten zuzusprechen, da besondere Umstände vorlägen, die einer Deckelung widersprächen:
„[…] da aufgrund der weltweit wirkenden Paralleldistribution im Rahmen der Internet-Tauschbörse eine erhebliche Rechtsverletzung, nicht nur unerhebliche wie § 97a Abs.2 UrhG fordere, vorliege.“
Sieg für die Rechte- und Abmahnindustrie auf ganzer Linie. Die Auswirkungen der Rechtsprechung auf den Rest Deutschlands sind noch nicht abzuschätzen. Wer jedoch annahm, mit einem hochgeladenen Album noch einen unerheblichen Fall zu unterliegen, dürfte nach diesem Urteil kaum noch Hoffnungen haben, da bereits e i n Musiktitel in der Tauschbörse als erhebliche Rechtsverletzung angesehen wird. Dass die Abmahnkostendeckelung mit dem Gesetz zur Bekämpfung von unlauteren Geschäftspraktiken speziell für die Fälle des Filesharings aufgenommen wurde, scheint beim OLG Frankfurt a.M. keine Beachtung zu finden. Das Vorliegen eines gedeckelten Falls ist im Bereich des Filesharings damit quasi unmöglich.
Als Betroffener von Filesharingabmahnungen sollten Sie jedoch nie den Mut verlieren. Noch immer verlieren Abmahner in vielen Fällen vor Gericht mit der Durchsetzung ihrer verlangten Beträge. Lassen Sie sich im Vorfeld beraten und Ihre Erfolgsaussichten einschätzen. Bei Anmerkungen und Fragen nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Urteil des OLG Frankfurt: LINK