Auf Deutschlands öffentlichen Parkplätzen geht es mitunter heiß her. Die Regelungen der StVO werden dabei von den meisten Fahrern nur stiefmütterlich beachtet. Denn meisten ist bekannt, dass auch diesen Parkplätzen die StVO gilt. Doch weiß heißt das konkret im Fall des Zusammenstoßes auf einem Parkplatz?
Hierzu hatte sich das OLG Hamm unlängst zu äußern. Auf einem an die A44 angrenzenden Rastplatz kam es zu einem Zusammenstoß zwischen zwei LKW. Als einer der LKW auf der Zufahrtstraße das Gelände verlassen wollte, versuchte ein anderer Fahrer seinen LKW aus einer an die Fahrbahn angrenzenden Parkbox zu manövrieren, um seinerseits auf die Fahrbahn zu gelangen. Der bereits auf der Zufahrtstraße befindliche LKW (Kläger) stieß dabei mit dem Ausparkenden (Beklagter) zusammen.
Der Kläger verlangte volle Regulierung seines Schadens. Nachdem nur die Hälfte durch die Versicherung des Beklagten reguliert wurde, klagte er den Restbetrag ein. Mit Erfolg!
Grundsätzlich gelten Parkplätze als Flächen „ruhenden Verkehrs“. Hier hat für gewöhnlich jeder mit dem Ausparken von Fahrzeugen zu rechnen. Der Ausparkende darf also auch darauf vertrauen, dass ein Heranfahrender auf das Ausparkmanöver wartet.
Außnahmsweise sahen es hier die Richter anders, da die Straße zwischen den Parkplätzen eher den Anschein einer gewöhnlichen Straße hatte und somit dem „fließenden Verkehr“ zugeordnet wurde. Dies hatte zur Folge, dass der Ausparkende nicht mehr auf ein Warten des Verkehrs vertrauen konnte und somit selbst wartepflichtig war. Denn nach § 10 StVO hat sich ein Ausparkender grundsätzlich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Als Fazit sollten Sie mitnehmen, dass auf öffentlichen Parkplätzen die StVO gilt und gemäß dem Grundsatz des ruhenden Verkehrs man wartepflichtig ist, sollte jemand seine Parklücke verlassen wollen. Unfälle führen daher regelmäßig zu einer Haftungsverteilung von 50-50. Nur in Ausnahmefällen wird kann davon abgewichen werden.
Ein Unfall zwischen zwei Fahrzeugen kann schnell einen erheblichen Schaden verusachen. Gut, wenn Sie Ihre Rechte kennen. Bei Fragen und Anmerkungen, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.