Schnäppchen bei eBay sind legal

Immer wieder hört man von unverschämt anmutenden Schnäppchen, die manche Käufer bei eBay machen. Vor allem bei PKW-Käufen kann man im günstigen Moment unter Umständen tausende Euro sparen. Dies vor allem natürlich dann, wenn eine Auktion unberechtigt abgebrochen wird und bereits Höchstgebote bestehen. So wie im folgenden Fall, der kürzlich vom BGH ( Az.: VIII ZR 42/14) entschieden wurde.

Der beklagte Verkäufer hat einen PKW zum Startpreis von 1,00 € bei eBay angeboten. Der Kläger wurde als einziger Bieter mit 1,00 € Höchstbietender (Maximalgebot lag bei 555,55 €). Einige Stunden später brach der Verkäufer das Angebot ab. Als Begründung gab er an, einen Interessenten außerhalb von eBay gefunden zu haben, dem er das Fahrzeug jetzt verkaufen wolle.

Der Kläger hielt daran fest den abgeschlossenen Vertrag durchzusetzen. In der Tat kommt bei einer abgebrochenen Auktion grundsätzlich ein Kaufvertrag zustande. Dies jedoch dann ausnahmsweise nicht, wenn ein zum Abbruch berechtigte Grund vorgelegen habe. Dieser lag aber mit dem Verkauf an einen Dritten nicht vor.

Der Kläger verlangte daraufhin Schadenersatz in Höhe von 5.249,00 € (Wert des PKW 5.250,00 € – Gebot 1,00 €) und bekam Recht.

Der Einwand, dass es sittenwidrig wäre den PKW für nur 1,00 € verkaufen zu müssen, da er tatsächlich bedeutend mehr wert sei, lehnten die Richter ab. Diese könnte grundsätzlich dann angenommen werden, wenn dem Bieter eine verwerfliche Gesinnung nachgewiesen werden könne und zielt damit eindeutig auf die bekannten eBay-Abbruchjäger ab (wir berichteten).

Bei einer Internetauktion rechtfertigte ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es mache gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnehme, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, habe das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Auch das Berufungsgericht kam zu keinem anderen Ergebnis. Der Verkauf des Fahrzeugs für lediglich 1,00 € beruhte auf der Entscheidung des Beklagten, die Auktion unberechtigt abzubrechen. Er hätte dies bspw. durch Einrichtung eines höheren Startpreises oder bestimmten Mindestgebots verhindern können. Das Risiko einen für den Verkäufer ungünstigen Auktionsverlauf zu minimieren liegt allein beim Verkäufer.

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Eingeordnet unter Internetrecht, IT Recht, Vertragsrecht

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