In einem früheren Beitrag wurde bereits auf die Problematik „Abbruch Jäger“ auf der Verkaufsplattform eBay hingewiesen. Trotz mehrerer gerichtlicher Einschränkungen, läuft das Geschäft mit dem Ausnutzen redlicher und nicht informierter Verkäufer immer noch auf Hochtouren. Hier ein paar Handlungsvorschläge für den Ernstfall
Wenn eine Auktion bei eBay eingestellt wurde, stellt dies ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags dar. Sind bereits wirksame Gebote auf den Artikel abgegeben und wird die Auktion vorzeitig beendet, kommt grundsätzlich ein Kaufvertrag mit dem Bieter zum aktuellen Höchstgebot zustande.
Das Angebot (die Auktion) kann nur unter bestimmten Voraussetzungen folgenlos zurückgenommen werden. Dies wird bei eBay „vorzeitige Beendingung“ des Angebots wegen eines „berechtigten Grundes“ genannt. Was ein berechtigter Grund ist, hat eBay mittlerweile im eigenen Rechtsportal näher erläutert. Hiernach kann ein Angebot beendet werden wenn:
- beim Erstellen des Angebots irrtümlich Fehler passiert sind
- wesentliche Fehler bei der Artikelbeschreibung
- Fehler bei der Angabe des Start- oder Mindestpreises
- der Artikel ohne Ihr Verschulden nicht übereignet/übergeben werden kann
- z.B. bei Zerstörung, Beschädigung des Artikels
- z.B. wegen Diebstahls
- z.B. wegen rechtlichen Verbotes oder Rechtsmängeln
Ferner stellt eBay klar, was keine berechtigten Gründe für einen Abbruch sind:
- wenn der Artikel anderweitig verkauft werden soll oder bereits verkauft/verschenkt wurde,
- wenn man nun doch vom Verkauf absehen möchte
Die berechtigten Abbruchgründe sind damit von eBay mittlerweile relativ klar formuliert. Sollten sich daher bereits Gebote auf Ihrem Angebot befinden, das Sie vorzeitig beenden möchten, sollten Sie sich vor dem Abbruch direkt an den Bieter wenden und um Streichung seines Gebots bitten. Falls Sie dies versäumt haben und nun vom Bieter in Anspruch genommen werden, weil er meint den Artikel erworben zu haben, ist aber natürlich noch nicht alles verloren.
Im Ernstfall heißt es zunächst: Ruhe bewahren, nicht voreilig Kontakt mit dem Bieter aufnehmen. Bleiben Sie sachlich und beschränken Sie sich auf die Herausgabe der absolut nötigsten Informationen. Bedenken Sie, dass Sie nicht verpflichtet sind überhaupt Stellung zu nehmen. Alles was Sie im Mailverkehr austauschen, ist beweissicher dokumentiert. Vermeiden Sie daher Widersprüche. Wenn Sie sich unsicher sind, ob ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, wird zumindest bei hochpreisigen Gegenständen geraten anwaltiche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Falls Sie auch von einem Abbruch-Jäger betroffen sind sowie bei Fragen oder Anmerkungen, können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen.
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