Im Fall des vorherigen Beitrags hat der Bundesgerichtshof jetzt zugunsten des Verkäufers und damit gegen den Abbruchjäger entschieden.
Nach einer vorzeitig abgebrochenen Auktion wurde der Abbruchjäger Höchstbietender mit 1,00 € auf ein Yamaha Motorrad im Wert von ca. 5.000,00 € und forderte den Verkäufer auf, die Differenz seines Höchstgebots und dem Wert des Motorrads, also 4.999,00 € zu zahlen (näheres zum Fall ist dem obigen Link zu entnehmen).
Der BGH hat die Klage des Abbruchjägers abgewiesen und nochmals auf die unzulässige Vorgehensweise des Abbruchjägers hingewiesen. Das Gericht hat das Verhalten des „Käufers“ für rechtsmissbräuchlich erklärt und damit dem Abbruchjäger die Möglichkeit genommen seinen „Schaden“ geltend zu machen.
Doch wer jetzt denkt, dass man bei eBay vor Abbruchjägern endgültig sicher sei, zieht die falschen Schlüsse aus dem Urteil!
Es muss in jedem Rechtsstreit vor Gericht bewiesen werden, dass man mit einem Abbruchjäger zu tun hat. Denn es kommt durchaus häufig vor, dass auch der Verkäufer unlauter handelt und Auktionen abbricht weil ihm der erzielte Preis nicht passt. In diesen Fällen ist natürlich der Käufer schutzwürdiger als der Verkäufer.
Der Nachweis, dass ein Abbruchjäger geboten hat ist nicht immer einfach zu führen und bedarf intensiver Recherche. Dazu hat das Gericht unter anderem folgende Indizien aufgeführt:
Ein Bieter ist wahrscheinlich ein Abbruchjäger wenn er
- mehrere Benutzerkonten bei eBay verwendet,
- in einem kurzen Zeitraum eine große Menge an Geboten abgibt (hier: 215.000,00 €),
- mehrere Gerichtsverfahren einleitet,
- längere Zeit mit der Klage wartet (mehr als ein halbes Jahr).
Weitere Indizien aus eigenen Fällen
- bereits kurz nach Ende der Auktion seine Ansprüche geltend macht,
- ein relativ professionelles Auftreten bei der Formulierung der Forderungsschreiben zeigt,
- schnell deutlich macht, dass er den entstandenen Schaden bereits berechnet hat und beziffert,
- sofort mit seinem Rechtsanwalt und Gericht droht und ggf. die hypothetischen Kosten aufzählt.
Wie immer mein deutlicher Rat an Betroffene: Geben Sie keine Informationen über den Abbruchgrund heraus. Es reicht vollkommen mitzuteilen, dass die Auktion aus einem berechtigten Grund abgebrochen wurde. Mehr muss der Höchstbietende nicht wissen.
Scheuen Sie nicht Konakt mit mir aufzunehmen. In einem ersten Gespräch können die meisten Fragen bereits beantwortet und Ängste genommen werden. Über die Kosten, die bei einer richtigen Mandatierung entstehen, kläre ich Sie selbstverständlich vorab umfassend auf.
Bei Anmerkungen oder Fragen können Sie mich jederzeit kontaktieren.