In einem weiteren eBay Fall hat der BGH klargestellt (Urteil vom 24.08.2016, Az. VIII ZR 100/15), dass das Hochtreiben des Gebots durch den Verkäufer einen Schadenersatzanspruch des Mitbieters auslösen kann. Folgendes ist passiert
Im Rahmen einer eBay-Auktion hat der Verkäufer durch Eigengebote über ein zweites Benutzerkonto den erzielten Preis seines VW Golf 6 in die Höhe getrieben. Beginnend bei einem Starpreis von 1,00 € gab es neben dem Kläger nur einen Fremdbieter. Dieser ist bei einem Gebot von 1,50 € vom Kläger überboten worden. Die folgenden Gebote gaben nur der Verkäufer und Kläger ab. Die Auktion „gewann“ der Verkäufer selbst mit einem Betrag von 17.000,00 €.
Der redliche Bieter hat scheinbar geahnt, dass der Verkäufer mitgeboten hat und verklagte diesen auf Zahlung von ca. 16.500,00 €, der Differenz zwischen seinem zuerst gültigen Höchstgebot von 1,50 € und dem Marktwert des Fahrzeugs. Das Landgericht Tübingen gab der Klage statt, das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Klage ab. Der BGH entschied sich am Ende für den übervorteilten Bieter.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass sämtlich vom Verkäufer selbst abgegebenen Gebot nach den AGB von eBay unzulässig und damit unwirksam gewesen sind. Der Grund ist in § 145 BGB zu finden, der gesetzlichen Definition des Antrags (Angebots). Ein wirksames Angebot kann danach nur „einem anderen“ gemacht werden. Folglich nicht sich selbst. Die Gebot des Verkäufers waren damit nichtig.
Ohne die Gebote des Verkäufers blieben nur noch die des ersten Höchstbietenden von 1,00 € und dem des Klägers in Höhe von 1,50 € über. Die im folgenden abgebenen Gebote wurden als Erhöhung des Maximalgebots des Klägers gewertet, ohne dass es zur Erhöhung des Kaufpreises kam.
Es wird dringend geraten als Verkäufer das Hochtreiben des Kaufpreises in Eigenregie zu unterlassen. Nutzen Sie hingegen die Möglichkeit von Mindest- und erhöhtem Starpreis.
Sollten Sie Fragen oder Anmerkungen haben, können Sie mich gerne jederzeit kontaktieren.
Super geschriebener und informativer Artikel :-). Eine sehr gute Aufstellung. In diesen Blog werde ich mich noch richtig einlesen 🙂