Dashcams im Straßenverkehr

Es besteht in der deutschen Gerichtsbarkeit große Uneinigkeit, wie Dashcam-Aufnahmen im Straßenverkehr rechtlich zu bewerten sind. Vor allem die Verwertbarkeit von solchen Aufnahmen als Beweismittel in Gerichtsverfahren ist immer wieder Thema in deutschen Gerichten. Mit unterschiedlichstem Ausgang für die Beteiligten.

In einem vorherigen Beitrag wurde bereits erklärt, dass Dashcam-Aufnahmen, also Videos, die über am Fahrzeug angebrachte Kameras aufgenommen wurden, grundsätzlich verboten sind. Diese verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aller aufgenommenen Personen, da die Aufnahmen heimlich und anlasslos gefertigt werden.

Resultat war in vielen Prozessen, sowohl strafrechtlich (bei Bußgeldverfahren) oder zivilrechtlich (z.B. Schadenersatz nach Verkehrsunfall), dass die Aufnahmen nicht verwertet werden durften. Auch dann, wenn sie eindeutig zur Aufklärung des Prozesses hätten beitragen können. Dies hatte immer den Grund, dass die Gerichte auf einen Verstoß des Aufnehmenden gegen § 6b BDSG und 22 KunstUrhG erkannt haben. Dieser untersagt die unberechtigte Erhebung von Daten und führt grundsätzlich zur Unverwertbarkeit des Materials, da dieses rechtswidrig erhoben wurde.

Doch es gibt eine Hintertür. Damit im Gerichtsprozess eine Verwertbarkeit der Aufnahmen angenommen werden kann, muss eine Abwägung ergeben, dass das Bedürfnis an der Verwertung gegenüber anderen Rechtsgütern Vorrang eingeräumt werden müsse. Es befinden sich damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Aufgenommenen mit den Rechten anderer oder gar der Allgemeinheit im Widerstreit.

In aller Regel obsiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht und sorgt für die Unverwertbarkeit der Aufnahmen. Kürzlich kam es jedoch einer Ausnahme. In einem Bußgeldverfahren über einen Rotlichtverstoß (Überschreitung der Haltelinie nach über 6 Sekunden Rotphase), sollte die Dashcam-Aufnahme eines unbeteilgten Dritten verwertbar sein. Das OLG Stuttgart (Beschluss v. 04.05.16, Az.: 4 Ss 543/15) entschied, dass bei einem derart schwerwiegenden Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung und potenziellen Gefährdung der Rechtsgüter Leib und Leben der Allgemeinheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht aller aufgenommenen Personen zurückstehen müsse.

Als bitteres Fazit lässt sich der Rechtsprechung demnach entnehmen, dass dem Staat Dashcam-Aufnahmen als Beweis zugebilligt werden, damit Bußgeldprozesse nicht verloren gehen. Sollte ein Privater jedoch eigene Ansprüche vor Gericht mit solchen Aufnahmen unter Beweis stellen wollen, scheitere er regelmäßig an seinen nieder zu bewertenden Rechten.

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