In der juristischen Ausbildung ist er mehrfach Anstoß von Diskussion und Belustigung. Gemeint ist der von „Privatverkäufern“ häufig verwendete (aber selten verstandene) Gewährleistungsausschluss unter dem Angebotstext. Hier wird häufig nach dem Motto -je mehr Text, desto besser- jeder gefundene Ausschlusstext fremder Angebote übernommen, ergänzt oder verfeinert, sodass eine fröhliche Promenadenmischung aus Gewährleistungsausschluss, Garantiesachen und EU-Recht entsteht. Es stellt sich daher die Frage: Was gehört eigentlich in so einen Ausschluss rein? Was nicht? Und: Ob man nicht trotzdem haften muss, wenn etwas schief läuft?
Zunächst ist es immer gut einen Ausschluss unter sein Angebot zu machen. Die Gerichte sind auch bei den urkomischsten und eigentlich falsch formulierten Ausschlüssen geneigt diese laiengünstig im Sinne des (privaten!) Verkäufers auszulegen. Dass ist zwar die Regel, aber wer verlässt sich schon gerne auf die Gunst des Gerichts, wenn er ohne Umstand einen wirksamen Ausschluss formulieren kann.
Nicht rein muss übrigens der Hinweis auf EU-Recht, Garantie oder dass man als Privatverkäufer handelt!
Aber wie formuliert man denn nun richtig?
Wer privat und eher selten seine gebrauchten Sachen verkauft muss grundsätzlich nur einen Satz verwenden:
„Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“.
Mehr ist nicht nötig. Damit ist alles gesagt.
Wer privat des öfteren verkauft und/oder neue Sachen verkauft sollte hingegen etwas genauer formulieren:
„Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit“
Das hat seinen Grund darin, dass bei mehrmaliger Verwendung des selben Gewährleistungsausschlusses angenommen wird, dass es sich dabei um eine, für eine Vielzahl von Verträgen verwendete, vorformulierte Vertragsbedingung handelt. Auch AGB genannt. Nimmt ein Gericht an, dass AGB vorliegen, muss es eine Inhaltskontrolle anhand der §§ 307ff. BGB vornehmen. Die Verwendung des zuletzt genannten Gewährleistungsausschlusses hält dieser Überprüfung stand. Der Erstere mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht.
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Wie steht es mit dem Gerücht, daß in jedem Fall als Privatverkäufer ein Haftungsausschluss in der eBay Beschreibung erwähnt werden muß. Anscheinend gibt es Rechtsanwälte, die genau diese fehlende Formulierung bei privaten Angeboten suchen und den Verkäufer dann Abmahnen. Dabei soll es angeblich auch nicht mehr notwendig sein den Artikel erst zu kaufen sondern die Abmahnung kommt schon für den fehlenden Haftungsausschluss in der Artikelbeschreibung.
@Alex: das halte ich tatsächlich für ein Gerücht. Ein Haftungsausschluss ist stets eine freiwillige Erklärung und nicht gesetzlich vorgeschrieben. Abmahnungen gegen Privatpersonen aufgrund fehlerhafter Rechtstexte entbehren in aller Regel jeglicher rechtlichter Grundlage.
Gegenüber gewerblichen Verkäufern sieht das Ganze natürlich anders aus…
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Hallo
was ist zu tun, damit Whisky über ebay versteigert werden kann (Zitat: sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit“).
Es könnte ja sein, dass der Käufer die Flasche auf einmal austrinkt und eine Alkoholvergiftung erhält?
Danke
Hallo hdrausch,
mittels AGB kann man als Verkäufer nicht jegliche Haftung für alle Schäden ausschließen. Dies gilt vor allem für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit (§ 309 Nr. 7 BGB). Das heißt aber nicht, dass man automatisch für jeden eingetretenen Schaden haften muss. Man kann die Haftung nur nicht im Vorfeld vollständig ausschließen.
Sofern man schuldhaft zur Verletzung beigetragen hat, muss man den Schaden ersetzen. Durch den bloßen Verkauf von Alkohol entsteht keine Alkoholvergiftung, wohl aber durch den übermäßigen Genuss desselben. Hierfür ist der Verkäufer aber nicht verantwortlich.
Sofern Sie weitere rechtliche Fragen zum Verkauf von Alkohol haben, bitte ich Sie mich via Email oder telefonisch zu kontaktieren.
Soweit ich das verstehe geht es bei der Gewährleistung doch nur um die Eigenschaften und Beshaffenheit bei Gefahrenübergang? Bei Flohmarktkäufen textet man sich doch auch nicht mit juristischen Sprüchen zu.
Wenn ich einen Artikel auf eBay als gebraucht verkaufe, hafte ich dann als Privatperson soweiso nicht nur für die verkehrsüblichen Eigenschaften des Geräts? Und eine Beweislastumkehr gibt es beim Verkauf von privat auch nicht (doch nur beim Verbrauchsgüterkauf?). Wenn ich also jemanden einen PC versteigere „Barzahlung bei Abholung“ und ich führe das Gerät vor bei der Abholung und es funktioniert alles, ist es doch damit erledigt.
Wenn das Gerät jetzt nach 6 Monaten den Geist aufgibt, was soll der Käufer dann machen? Er hat immerhin ein gebrauchtes Gerät gekauft. und müsste jetzt nachweisen dass der defekt auf einem Mangel beruht, der bereits bei Gefahrenübergang bestand.
Schlimmer noch. Er hat ein Gerät gekauft welches ausdrücklich als gebraucht und sagen wir mal 2 Jahre alt beschrieben war, von einer Privatperson.
Welche Chancen hätte so ein Käufer schon ein Recht auf Nachbesserung gerichtlich durchzusetzen? Doch eher gering bis nicht vorhanden, oder? Es sei denn natürlich der Verkäufer hätte einen Mangel absichtlich verschwiegen.
Aber auch wenn das Gerät bei Gefahrenübergang einen Mangel hatte der 6 Monate später zum Ausfall führt, hat er doch wissentlich ein Gebrauchtgerät erstanden und damit einhergehend die Gefahr, dass das Gerät auch bei normaler Nutzung irgendwann den Geist aufgeben könnte. Und jedem ist doch auch klar, dass dieses Risiko bei einem Gerät, dass bereits 2 Jahre genutzt wurde, entsprechend größer ist.
Ist der Ausschluss der Gewährleistung bei Privatverkäufen damit eigentlich nicht nur eine juristische Lapalie, die schreiben kann wer 100% sicher sein will, die aber bei einem ehrlichen Verkäufer, der bei eBay die Eigenschaften der Ware ordentlich und zutreffend beschreibt auch getrost weg gelassen werden kann?