Neuwagenkauf: Weniger Leistung als beworben ist Sachmangel

Beim Kauf eines Neuwagens bleiben die Erwartungen an das Kaufobjekt manchmal hinter der Realität zurück. Manche Mängel entdeckt man erst später einige hingegen sofort. Mängel an der Leistung des Wagens gehören wohl zur letzteren Sorte, wie der folgende Fall zeigt.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte zu entscheiden, ob das Abweichen von einer beim Autokauf angepriesenen Leistung des Fahrzeugs einen Sachmangel darstellt und den Käufer zur Reklamation berechtigt.

Der Kläger erstand einen Neuwagen für 27.500 € vom beklagten Verkäufer. In den Broschüren und im Kaufvertrag wurde das Auto mit einer Leistung von 120 kW bzw. 163 PS beschrieben. Nach ersten Testfahrten fiel dem Käufer auf, dass der Wagen durchzugsschwach ist. In einem Leistungstest im ADAC Prüfzentrum stellte sich heraus, dass der Wagen lediglich 104,2 kW bzw. 141,6 PS „auf die Waage“ brachte. Eine Reklamation beim Verkäufer blieb erfolglos.

Im Rechtsstreit vor dem LG Nürnberg-Fürth wurde sodann ein Sachverständiger mit der erneuten Prüfung beauftragt. In seinem Gutachten stellte er zwar fest, dass der Wagen ca. 114 kW Leistung bei 6200 U/min erbringen kann, diese jedoch in der Praxis nicht realisierbar sind, da das 6-Gang-Automatikgetriebe im höheren Drehzahlbereich ohne Einwirkungsmöglichkeit des Fahrers hochschalte. Dies begrenze die Drehzahl im 5. Gang auf 5250 U/min und im 6. Gang auf 4300 U/min und verhindere die Erbringung der theoretisch möglichen Leistung des Fahrzeugs.

Die Abweichung wurde vom LG als erheblicher Sachmangel eingeschätzt, was den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigte. Ferner sei bereits ein Sachmangel gegeben, wenn die versprochene Leistung bereits 10% von der tatsächlichen Leistung abweiche.

Mit der Rechtssprechung des Landgerichts Nürnberg-Fürth werden die Rechte von Käufern von Neuwagen gestärkt.

Bei Fragen und Anmerkungen können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen!

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Eingeordnet unter Haftungsrecht, Vertragsrecht

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