Einmal mehr hat sich der BGH mit Ansprüchen nach einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft befasst. Grundlage der Entscheidung waren die geltend gemachten Ansprüche eines Lebenspartners, der einen finanziellen Ausgleich sowohl für gezahlte Kredittilgungsraten eines Wohnhauskredits, als auch für erbrachte handwerkliche Leistung (gelernter Tischler) am Wohnhaus verlangte.
Die Ansprüche in Höhe von weit über 60.000,- EUR scheiterten zunächst in den unteren Instanzen. Nur der BGH sah einen Teil der Forderungen als wohl berechtigt an.
Neben der Ehe als bekannteste Form der Lebensgemeinschaft, hat sich seit vielen Jahren der Begriff der „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ etabliert. Früher noch als „Wilde Ehe“ stigmatisiert, ist es heute eine geläufige und übliche Form des Zusammenlebens. Diese Art der Lebensgemeinschaft kann sowohl zwischen gleich- als auch zwischen verschiedengeschlechtlichen Personen geschlossen werden. Während es aber bei der Ehe feste gesetzliche Vorschriften gibt, die den Ausgleich nach Scheitern der Ehe regeln, ist dies für das nicht-förmliche Pendant, der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, gerade nicht der Fall.
Der Gerichtshof noch einmal betont, dass grundsätzlich Ausgleichsansprüche gegen den Partner bestehen können. Neben der Möglichkeit, dass ein gesellschaftsrechtliches Zusammenwirken der Partner vorliegt und so Ansprüche aus einem Gesellschaftsvertrag bestehen können, gibt es auch oft andere gesetzliche Ansprüche, die im Einzelnen vorliegen können.
Voraussetzung beim Zurückverlangen von Leistungen oder Geldern (i.E. Zuwendungen) ist, dass die Zuwendungen deutlich über das Maß des Üblichen hinausgegangen seien müssen und so das im üblichen Zusammenleben Erwartbare überstiegen wurde. Zudem muss durch die erbrachten Leistungen ein deutlich messbarer Vermögenszuwachs des anderen Partners erfolgt sein.
Natürlich ist in solchen Fällen immer eine genaue Betrachtung des Einzelfalls notwendig, die von einer fachkundigen Stelle erfolgen sollte. Fakt ist, dass Sie als Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft beim Scheitern nicht rechtlos gestellt sind und Ihnen zustehende Ansprüche einer Prüfung jederzeit zugänglich sind.
Wenn Sie Fragen in familienrechtlichen Angelegenheiten haben, zögern Sie nicht Kontakt mit uns aufzunehmen. Wir stehen Ihnen als starker Partner zur Seite!
Super geschriebener und informativer Artikel :-). In diesen Blog werde ich mich noch richtig einlesen