Haftung des Sporttrainers für verletzte Schüler nach Sportunfall

Das Oberlandesgericht Bremen hat sich unlängst mit den Pflichten eines Tennistrainers befasst. Im Ausgangsfall kam es in einem 45-minütigen Training zu einem Unfall seines Schülers, der über einen der vielen liegengebliebenen Bälle bei einer Übung stürzte, Es kam zu einer erheblichen Verletzung des Schülers. Er machte im Folgenden materiellen Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von in etwa 5000,- EUR geltend.

 Nachdem das Landgericht Bremen die Klage abgewiesen hatte, hatte die Berufung beim OLG weitestgehend Erfolg. Es bürdete dem Trainer weitgehende Schutz- und Fürsorgepflichten auf, die sich auf Grund seiner Überlegenheit in allen sportlich-fachlichen Belangen bei gleichzeitiger Unerfahrenheit und Weisungsunterworfenheit seines Schülers ergaben. Das Gericht urteilte, dass ein Sporttrainer umfangreich über die mit dem Sport einhergehenden Gefahren bescheid wissen und diese so weit wie möglich unterbinden müsse. Dies kann ein Trainer nur durch ausreichende Instruktionen und Warnungen an seine Schüler erreichen. Ein normal-sorgfältiger Trainer hätte, dem Gericht zufolge, das Training aussetzen und die herumliegenden Bälle wegräumen müssen.

 Für einen Trainer ergeben sich damit umfangreiche Pflichten, will er nicht in eine Regressfalle geraten.

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Eingeordnet unter Haftungsrecht, Vertragsrecht

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