Türsteher verweigert Eintritt in Diskothek. 1000 EUR Schadenersatz!

An einem Türsteher einer Diskothek vorbeizukommen, ist für männliche Gäste ein nicht immer leichtes Unterfangen. Noch schwieriger haben es aber oftmals Männer, die zudem noch ein ausländisches Aussehen haben. So geschehen bei einem abgewiesen Gast mit türkischen Wurzeln, der Einlass in einer Diskothek in Hannover begehrte.

Dieser wurde mit der Begründung abgewiesen, dass männliche Ausländer unerwünscht seien. Er klagte daraufhin bei Amtsgericht Hannover und verlangte Schadenersatz. Das Gericht urteilte, dass das Verhalten der Diskothek eine unzulässige Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft darstellte und somit gegen das AGG verstoße. Es sprach dem „Gast“ daher Schadenersatz in Höhe von 1000,- € zu. Daneben bejahte es auch einen Unterlassungsanspruch gegenüber der Diskothek, ihn nicht mehr mit dieser Begründung abweisen zu dürfen.

Eine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Diskothekenbetreibers, hat dieser inzwischen zurückgenommen. Das Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig.

Das Urteil zeigt, dass allein wegen ethnischen Äußerlichkeiten das Verweigern des Eintritts ein teurer Bumerang für den Diskothekenbetreiber werden kann. Mit Sicherheit ist die Dunkelziffer der aus den gleichen Gründen abgewehrten Gäste, die keine Ansprüche geltend machen immens hoch und könnte zu einem richtigen Pulverfass werden, wenn die Rechtsprechung des AG Hannover Schule macht.

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Eingeordnet unter Haftungsrecht, Vertragsrecht

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