Handy im Auto. Was ist verboten, was nicht?

Mit dem vor bereits einigen Jahren eingeführten Verbot der Handynutzung am Steuer haben viele Autofahrer eine teure Bekanntschaft gemacht. Vor allem, wenn einem das Verbot auf frischer Tat von einem Polizeibeamten erklärt worden ist. Gut wenn man die Rechtslage kennt.

Das konkrete Verbot ist in § 23 Abs. 1a StVO niedergelegt:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Nun ist einiges klarer. Verboten ist demnach die Benutzung des Mobiltelefon während man ein Fahrzeug führt. Was aber alles zu Benutzung zählt ist längst nicht entschieden.Hier eine kleine Liste:

Eine verbotene Benutzung ist:

  • das Telefonieren selbst
  • die Vor- oder Nachbereitungsphase des Telefonats
    • Aufnehmen des Telefons zum Zweck des Ablesens einer Rufnummer im Display
  • Ablesen der Uhrzeit
  • „Wegdrücken“ eines eingehenden Anrufs
  • Nutzung des Telefons als Diktiergerät
  • Bedienung um Musik zu hören
  • die Versendung einer SMS
  • bei laufendem Motor:
    • Telefonieren auf dem Seitenstreifen einer Kraftfahrstraße
    • warten vor einer Ampel

Eine verbotene Benutzung ist nicht:

  • wenn das Gerät während der Fahrt aufgenommen wird, um es beispielsweise an eine andere Stelle hinzulegen
  • das Halten eines Telefons ans Ohr, um es bei Ohrenschmerzen als „Wärmeakku“ zu benutzen
  • das Bedienen des Telefons während der Motor ausgeschaltet ist
    • auch bei ausgeschaltetem Motor vor einer roten Ampel

Ob sich die Rechtsprechung demnächst wegen vermehrt verbauter Start-Stop-Automatik ändert bleibt abzuwarten. Erst kürzlich hat das OLG Köln (Beschluss vom 07.11.2014 – III-1 RBs 284/14) entschieden, dass das bloße Aufnehmen eines (in der Handtasche klingelnden) Mobiltelefons zur Weitergabe an eine Dritte Person im Fahrzeug keine Benutzung darstellt.

Wer gegen das Verbot verstößt begeht eine Ordnungswidrigkeit. Bußgeld 40,00 € (Autofahrer), 25,00 € (Radfahrer). Ein Punkt in Flensburg gibt es oben drauf.

Die Verteidigung gegen Bußgelder und Punktestrafen ist auch bei Handybenutzung möglich. Lassen Sie Ihre Chancen von Profis einschätzen. Bei Fragen und Anmerkungen nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

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Ein Kommentar

Eingeordnet unter Haftungsrecht, Strafrecht

Eine Antwort zu “Handy im Auto. Was ist verboten, was nicht?

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